RS OGH 1981/6/29 Bkd2/81

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Veröffentlicht am 29.06.1981
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Norm

DSt 1872 §2 A

Rechtssatz

Von einem Rechtsanwalt wird grundsätzlich erwartet, daß er in einer der Bedeutung seines Standes entsprechender Weise in Erscheinung tritt, sich beleidigender Äußerungen und Wendungen enthält und auch sonst versteht, seinen Standpunkt und seine Behauptungen mit Ruhe und in sachlicher Form vorzubringen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 2/81
    Entscheidungstext OGH 29.06.1981 Bkd 2/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054984

Dokumentnummer

JJR_19810629_OGH0002_000BKD00002_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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