RS OGH 1983/6/14 2Ob99/81, 2Ob143/83

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Veröffentlicht am 30.06.1981
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Rechtssatz

Liegt eine auf ein unverschuldetes Versagen (Getriebestörung) einer Verrichtung bzw Betriebseinrichtung des Fahrzeuges beruhende außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, so schließt dies die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG aus.Liegt eine auf ein unverschuldetes Versagen (Getriebestörung) einer Verrichtung bzw Betriebseinrichtung des Fahrzeuges beruhende außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, so schließt dies die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG aus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 99/81
    Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 99/81
    Veröff: ZVR 1982/356 S 297
  • 2 Ob 143/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 2 Ob 143/83
    Auch; Veröff: ZVR 1984/186 S 206

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058225

Dokumentnummer

JJR_19810630_OGH0002_0020OB00099_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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