Norm
MG §12 Abs3 CRechtssatz
Die Jahresfrist nach § 12 Abs 3 MG ist eine von amtswegen (also auch im Fall des § 399 ZPO beim Fehlen einer diesbezüglichen Einwendung) wahrzunehmende Ausschlußfrist.Die Jahresfrist nach Paragraph 12, Absatz 3, MG ist eine von amtswegen (also auch im Fall des Paragraph 399, ZPO beim Fehlen einer diesbezüglichen Einwendung) wahrzunehmende Ausschlußfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036295Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00761_8000000_002