Norm
ABGB §1284 AeRechtssatz
War der Berechtigten aus nicht vor ihr zu vertretenen Umständen ein Weiterleben auf dem Hof nicht mehr zumutbar, konnte sie auch nicht in Ansehung der dort angebotenen Naturalleistungen in Annahmeverzug geraten, weil der Anspruch bereits in einen Geldersatzanspruch gewandelt war und blieb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022473Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00002_8000000_002