RS OGH 1981/7/1 6Ob2/80

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Veröffentlicht am 01.07.1981
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Norm

ABGB §1284 Ae

Rechtssatz

War der Berechtigten aus nicht vor ihr zu vertretenen Umständen ein Weiterleben auf dem Hof nicht mehr zumutbar, konnte sie auch nicht in Ansehung der dort angebotenen Naturalleistungen in Annahmeverzug geraten, weil der Anspruch bereits in einen Geldersatzanspruch gewandelt war und blieb.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 2/80
    Veröff: NZ 1982,157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022473

Dokumentnummer

JJR_19810701_OGH0002_0060OB00002_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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