RS OGH 2025/9/11 1Ob591/81; 7Ob643/95; 4Ob213/11v; 10Ob58/13x; 4Ob88/25g

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Veröffentlicht am 01.07.1981
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Rechtssatz

Eine Verurteilung zu künftigen Leistungen gemäß § 406 zweiter Satz ZPO setzt entweder eingetretenen Schuldnerverzug oder zumindest eine drohende Verletzung der künftigen Verpflichtungen voraus (Hier: Ausgedingsleistungen).Eine Verurteilung zu künftigen Leistungen gemäß Paragraph 406, zweiter Satz ZPO setzt entweder eingetretenen Schuldnerverzug oder zumindest eine drohende Verletzung der künftigen Verpflichtungen voraus (Hier: Ausgedingsleistungen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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