Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Beendet der Gläubiger durch die dem Schuldner abgegebene Erklärung, zur Entgegennahme der Leistung im Sinne des Vertrages bereit zu sein, seinen Verzug, tritt Schuldnerverzug erst mit Ablauf des Tages, an dem diese Erklärung abgegeben wurde, ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018284Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0010OB00591_8100000_001