Rechtssatz
Schadensteilung 2 : 1 zu Lasten dessen, der beim Einbiegen nach links grob gegen § 11 sowie § 12 Abs 1 StVO verstößt, während der andere einen zu geringen Tiefenabstand einhält.Schadensteilung 2 : 1 zu Lasten dessen, der beim Einbiegen nach links grob gegen Paragraph 11, sowie Paragraph 12, Absatz eins, StVO verstößt, während der andere einen zu geringen Tiefenabstand einhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027393Dokumentnummer
JJR_19810702_OGH0002_0080OB00109_8100000_001