Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
Das Gericht hat (nur) dann den Angeklagten auch wegen eines in Tateinheit mit einem sonstigen gerichtlich strafbaren Delikt verübten gerichtlich strafbaren Finanzvergehens zu verurteilen, wenn im Verfahren bis zur Urteilsfällung erster Instanz konkrete Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Finanzvergehens hervorkamen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0085942Im RIS seit
03.07.1981Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023