Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 11 Abs 2 RAO könnte nur dann angenommen werden, wenn der ehemalige Klient bei der Verhandlung ohne Rechtsbeistand sich selbst überlassen wird.Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, RAO könnte nur dann angenommen werden, wenn der ehemalige Klient bei der Verhandlung ohne Rechtsbeistand sich selbst überlassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071930Dokumentnummer
JJR_19810706_OGH0002_000BKD00022_8100000_001