RS OGH 1981/7/6 Bkd22/81

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Veröffentlicht am 06.07.1981
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Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 11 Abs 2 RAO könnte nur dann angenommen werden, wenn der ehemalige Klient bei der Verhandlung ohne Rechtsbeistand sich selbst überlassen wird.Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, RAO könnte nur dann angenommen werden, wenn der ehemalige Klient bei der Verhandlung ohne Rechtsbeistand sich selbst überlassen wird.

Entscheidungstexte

  • Bkd 22/81
    Entscheidungstext OGH 06.07.1981 Bkd 22/81
    Veröff: AnwBl 1982,574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071930

Dokumentnummer

JJR_19810706_OGH0002_000BKD00022_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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