RS OGH 1981/7/7 4Ob367/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1981
beobachten
merken

Norm

MSchG §1
UWG §1 D1i
UWG §1 D2d

Rechtssatz

Dem Markeninhaber muß auch nach der Inverkehrsetzung rechtmäßig gekennzeichneter Ware zugebilligt werden, Handlungen zu verbieten, welche die Herkunftsfunktion und Garantiefunktion seiner Marke verletzen. Ob das Markenrecht durch spätere Maßnahmen verletzt wird, ist allein danach zu beurteilen, ob tatbestandlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Diese Frage ist nach der Zweckbestimmung des Markenrechts unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Markeninhabers und des Verkehrs zu beantworten (3M Kopierpapier II).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 367/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 367/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066837

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0040OB00367_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten