RS OGH 1981/7/7 4Ob546/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1981
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Norm

ABGB §148
AußStrG §19
  1. ABGB § 148 heute
  2. ABGB § 148 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 148 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 148 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 148 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Mutter ist nicht verpflichtet, während der gesamten Besuchszeit mit dem Kind zu Hause zu warten, ob der Vater von seinem Besuchsrecht Gebrauch machen wird oder nicht. Es ist vielmehr Sache des Vaters, der seinen Besuch erst zu einem späteren als dem vom Gericht festgesetzten Anfangszeitpunkt beginnen will, der Mutter eine entsprechende Nachricht zukommen zu lassen. Geht die Mutter nach stundenlangem vergeblichen Warten mit dem Kind während der Besuchszeit spazieren, liegt hierin keine Beeinträchtigung des väterlichen Besuchsrechts und ist daher auch keine Grundlage für eine vom Pflegschaftsgericht gem § 19 AußStrG zu verhängende Zwangsmaßnahme vorhanden.Die Mutter ist nicht verpflichtet, während der gesamten Besuchszeit mit dem Kind zu Hause zu warten, ob der Vater von seinem Besuchsrecht Gebrauch machen wird oder nicht. Es ist vielmehr Sache des Vaters, der seinen Besuch erst zu einem späteren als dem vom Gericht festgesetzten Anfangszeitpunkt beginnen will, der Mutter eine entsprechende Nachricht zukommen zu lassen. Geht die Mutter nach stundenlangem vergeblichen Warten mit dem Kind während der Besuchszeit spazieren, liegt hierin keine Beeinträchtigung des väterlichen Besuchsrechts und ist daher auch keine Grundlage für eine vom Pflegschaftsgericht gem Paragraph 19, AußStrG zu verhängende Zwangsmaßnahme vorhanden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 546/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007276

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0040OB00546_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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