RS OGH 1981/7/7 4Ob546/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1981
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Norm

ABGB §148
AußStrG §19

Rechtssatz

Die Mutter ist nicht verpflichtet, während der gesamten Besuchszeit mit dem Kind zu Hause zu warten, ob der Vater von seinem Besuchsrecht Gebrauch machen wird oder nicht. Es ist vielmehr Sache des Vaters, der seinen Besuch erst zu einem späteren als dem vom Gericht festgesetzten Anfangszeitpunkt beginnen will, der Mutter eine entsprechende Nachricht zukommen zu lassen. Geht die Mutter nach stundenlangem vergeblichen Warten mit dem Kind während der Besuchszeit spazieren, liegt hierin keine Beeinträchtigung des väterlichen Besuchsrechts und ist daher auch keine Grundlage für eine vom Pflegschaftsgericht gem § 19 AußStrG zu verhängende Zwangsmaßnahme vorhanden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 546/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007276

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0040OB00546_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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