RS OGH 1981/7/7 4Ob59/81, 9ObA195/90, 9ObA117/92 (9ObA118/92), 8ObA299/94, 9ObA334/98b, 9ObA5/99x, 8

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Veröffentlicht am 07.07.1981
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Norm

ArbVG §105
ArbVG §169

Rechtssatz

Dem Betriebsrat sollen für seine Stellungnahme fünf volle Arbeitstage zur Verfügung stehen. Da der Tag, an dem der Betriebsrat verständigt wird, Bruchstücke eines Tages also nicht berücksichtigt werden, beginnt die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG um null Uhr des ersten auf die Verständigung folgenden Arbeitstages. Auf den Zeitpunkt des regelmäßigen Arbeitsschlusses oder des Arbeitsschlusses am letzten Tag der fünftägigen Frist kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 59/81
    Veröff: DRdA 1982,63 = Arb 9998 = ZAS 1982,95
  • 9 ObA 195/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 195/90
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 117/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 117/92
    Vgl auch; Beisatz: Der Fristenablauf wird durch den Karfreitag (als letzten Tag der fünftägigen Frist) nicht gehemmt. (T2) Veröff: SZ 65/101 = Arb 11042 = DRdA 1993,122 (Marhold) = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = WBl 1982,400
  • 8 ObA 299/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 ObA 299/94
    Auch; nur: Dem Betriebsrat sollen für seine Stellungnahme fünf volle Arbeitstage zur Verfügung stehen. (T3) Beisatz: Es sind daher die betriebsüblichen Arbeitstage maßgeblich. (T4)
  • 9 ObA 334/98b
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 334/98b
    nur T3; Beisatz: Tage, an denen der Betrieb lediglich überwacht und von einigen Arbeitnehmern gereinigt wird bzw an denen nur von einigen Arbeitnehmern Dienste verrichtet werden, die der Instandhaltung oder der Wiederaufnahme des Betriebs dienen, sind keine "Arbeitstage". Diese Auffassung entspricht § 63 Abs 1 BRGO, nach der als Arbeitstage jene Tage gelten, an denen aufgrund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß das Betriebsratsgremium nur an jenen Tagen in Aktion treten kann, an denen allgemein im Betrieb gearbeitet wird.(T5); Beisatz: Daß üblicherweise an vergleichbaren Tagen (hier: 23.12. und 27.12.) gearbeitet wird, ist nicht entscheidend, weil es nicht auf die "übliche", sondern auf die an den zu beurteilenden Tagen konkret bestehende Situation ankommt.(T6)
  • 9 ObA 5/99x
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 5/99x
    nur T3
  • 8 ObA 256/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 256/99a
    Auch; nur T3; Beisatz: Den Arbeitgeber trifft aufgrund der Beweisnähe die Beweislast dafür, daß auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051442

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0040OB00059_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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