RS OGH 1981/7/8 3Ob533/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1981
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Norm

AO §20a
AO §20b
KO §21
  1. AO § 20a gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 20b gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 20b gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  3. AO § 20b gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Der auf die schon geleistete Zahlung entfallende Teil der Lieferschuld des Verkäufers (Ausgleichsschuldners) wird zur Ausgleichsschuld, wobei sich der Anspruch auf Lieferung gemäß § 14 Abs 1 AO in eine Geldschuld verwandelt. Die noch unbezahlte Teillieferung ist hingegen vom Ausgleichsschuldner gegen Entrichtung des restlichen Kaufpreises voll zu erbringen. Dies gilt sinngemäß auch für den Anschlußkonkurs. Soweit der Käufer schon vor der Eröffnung des Anschlußkonkurses bezahlt hat, wird er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger. Mangels Ausübung des Ablehnungsrechtes nach § 20 b AO bzw später des Rücktrittsrechtes nach § 21 KO ist die Forderung auf Lieferung des noch nicht vor der Ausgleichseröffnung bezahlten Teiles eine Masseforderung gemäß § 46 KO und der Masseverwalter kann seiner - seits die Gegenleistung gemäß § 115 KO eintreiben.Der auf die schon geleistete Zahlung entfallende Teil der Lieferschuld des Verkäufers (Ausgleichsschuldners) wird zur Ausgleichsschuld, wobei sich der Anspruch auf Lieferung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AO in eine Geldschuld verwandelt. Die noch unbezahlte Teillieferung ist hingegen vom Ausgleichsschuldner gegen Entrichtung des restlichen Kaufpreises voll zu erbringen. Dies gilt sinngemäß auch für den Anschlußkonkurs. Soweit der Käufer schon vor der Eröffnung des Anschlußkonkurses bezahlt hat, wird er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger. Mangels Ausübung des Ablehnungsrechtes nach Paragraph 20, b AO bzw später des Rücktrittsrechtes nach Paragraph 21, KO ist die Forderung auf Lieferung des noch nicht vor der Ausgleichseröffnung bezahlten Teiles eine Masseforderung gemäß Paragraph 46, KO und der Masseverwalter kann seiner - seits die Gegenleistung gemäß Paragraph 115, KO eintreiben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 533/81
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 533/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051665

Dokumentnummer

JJR_19810708_OGH0002_0030OB00533_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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