RS OGH 2002/4/30 7Nd509/81, 1Ob235/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1981
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Norm

JN §37
JN §117
  1. JN § 37 heute
  2. JN § 37 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. JN § 37 gültig von 01.01.1989 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1988
  1. JN § 117 heute
  2. JN § 117 gültig ab 02.04.1920 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920

Rechtssatz

1. "Realakte" im Sinne des § 117 JN sind nur Liegenschaften betreffende außerstreitige Gerichtshandlungen auf Grund selbständiger Anträge. Soll eine Inventur und eine Schätzung im Zuge eines anderen außerstreitigen Verfahrens vorgenommen werden, bleibt für Anordnung von Inventur und Schätzung das für dieses Verfahren zuständige Gericht zuständig. Nur für die Durchführung der Inventur und Schätzung ist das nach § 117 JN zu bestimmende Gericht zuständig, wobei gemäß § 37 Abs 2 JN im Rechtshilfeweg um Vollzug dann zu ersuchen ist, wenn eine Besichtigung durch Gerichtsorgane erforderlich.1. "Realakte" im Sinne des Paragraph 117, JN sind nur Liegenschaften betreffende außerstreitige Gerichtshandlungen auf Grund selbständiger Anträge. Soll eine Inventur und eine Schätzung im Zuge eines anderen außerstreitigen Verfahrens vorgenommen werden, bleibt für Anordnung von Inventur und Schätzung das für dieses Verfahren zuständige Gericht zuständig. Nur für die Durchführung der Inventur und Schätzung ist das nach Paragraph 117, JN zu bestimmende Gericht zuständig, wobei gemäß Paragraph 37, Absatz 2, JN im Rechtshilfeweg um Vollzug dann zu ersuchen ist, wenn eine Besichtigung durch Gerichtsorgane erforderlich.

2. Das um Rechtshilfe ersuchte Gericht hat Entscheidungen nur bezüglich der von ihm gesetzten Akte zu fällen. Zur bloßen Erlassung von Entscheidungen über Akte, die nicht das ersuchte, sondern das ersuchende Gericht angeordnet hat, darf ein Gericht nicht im Wege der Rechtshilfe herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 509/81
    Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Nd 509/81
    Veröff: RZ 1983/21 S 71
  • RS0046212">1 Ob 235/01t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 235/01t
    nur: Das um Rechtshilfe ersuchte Gericht hat Entscheidungen nur bezüglich der von ihm gesetzten Akte zu fällen. Zur bloßen Erlassung von Entscheidungen über Akte, die nicht das ersuchte, sondern das ersuchende Gericht angeordnet hat, darf ein Gericht nicht im Wege der Rechtshilfe herangezogen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046212

Dokumentnummer

JJR_19810709_OGH0002_0070ND00509_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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