RS OGH 1981/7/9 7Ob651/81, 3Ob612/83, 8Ob692/86

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Veröffentlicht am 09.07.1981
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Norm

ABGB §871 BIV

Rechtssatz

Bei beiderseitiger irrtümlicher Voraussetzung ist der Vertrag für beide Teile anfechtbar. Hiebei kommt es auf ein allfälliges Verschulden desjenigen, dessen Verhalten oder Erklärung beim anderen Teil einen Irrtum veranlaßt hat, nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016224

Dokumentnummer

JJR_19810709_OGH0002_0070OB00651_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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