Norm
ZPO §419 ERechtssatz
Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist denkbar, wenn die Berichtigung die gesamten in der Berufung aufgezeigten Beschwerdepunkte im Sinne des Beschwerdeführers erledigt und sohin die für eine sachliche Erledigung eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer zur Gänze weggefallen ist. Wurde dagegen durch die Berichtigung nur einem Teil der Beschwerdepunkte Rechnung getragen, kann von einem gänzlichen Wegfall der Beschwer keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041811Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008