RS OGH 2014/11/20 Bkd25/81, 29Os1/14k

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Veröffentlicht am 13.07.1981
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Norm

DSt 1872 §2 F
DSt 1872 §53 Z3
RL-BA 1977 §21

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die in § 21 der RL-BA 1977 normierte Verpflichtung, Disziplinarangelegenheiten geheim zu halten, bildet keine Berufspflichtenverletzung, sondern allenfalls das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.Ein Verstoß gegen die in Paragraph 21, der RL-BA 1977 normierte Verpflichtung, Disziplinarangelegenheiten geheim zu halten, bildet keine Berufspflichtenverletzung, sondern allenfalls das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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