Norm
StGB §12 CRechtssatz
Betrifft ein Begründungsmangel die Feststellung des konkreten Tatbeitrages in tatsachenmäßiger Beziehung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), sodaß dieser entweder entsprechend den Urteilsfeststellungen als unmittelbare Täterschaft, entsprechend der Zielrichtung der Beschwerdeeinwände aber als sonstiger Tatbeitrag zu beurteilen wäre, so tangiert er - analog zur tatsachenmäßigen Relevanz im geschworenengerichtlichen Verfahren (§ 314 StPO) - den Ausspruch über eine für die Identität des Tat-Sachverhalts in bezug auf die Täterschaftsform maßgebende und darum entscheidende Tatsache im Sinn des § 251 Abs 1 Z 5 StPO. Dementsprechend setzt ja die Annahme einer (bloß) rechtlichen Irrelevanz einer insoweit unrichtigen Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ein mängelfrei (oder doch unbekämpft) feststehendes und zur Beurteilung ausreichendes Tatsachen-Substrat voraus.Betrifft ein Begründungsmangel die Feststellung des konkreten Tatbeitrages in tatsachenmäßiger Beziehung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), sodaß dieser entweder entsprechend den Urteilsfeststellungen als unmittelbare Täterschaft, entsprechend der Zielrichtung der Beschwerdeeinwände aber als sonstiger Tatbeitrag zu beurteilen wäre, so tangiert er - analog zur tatsachenmäßigen Relevanz im geschworenengerichtlichen Verfahren (Paragraph 314, StPO) - den Ausspruch über eine für die Identität des Tat-Sachverhalts in bezug auf die Täterschaftsform maßgebende und darum entscheidende Tatsache im Sinn des Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Dementsprechend setzt ja die Annahme einer (bloß) rechtlichen Irrelevanz einer insoweit unrichtigen Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) ein mängelfrei (oder doch unbekämpft) feststehendes und zur Beurteilung ausreichendes Tatsachen-Substrat voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090882Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0100OS00104_8100000_001