RS OGH 1981/7/14 5Ob664/80, 6Ob591/89 (6Ob592/89), 5Ob536/89, 2Ob597/89, 7Ob612/94, 3Ob520/94 (3Ob55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1981
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Norm

ABGB §933 Abs1 I
ZPO §228 A1
ZPO §235 Abs3 D
ZPO §235 Abs3 F

Rechtssatz

Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des § 933 Abs 1 ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Nur auf diese Weise lässt sich die Ansicht rechtfertigen, dass nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann (SZ 9/149).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 664/80
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 664/80
    Veröff: EvBl 1982/32 S 103
  • 6 Ob 591/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 591/89
    nur: Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des § 933 Abs 1 ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. (T1)
    Beisatz: Die Erhebung einer Feststellungsklage wahrt die Gewährleistungsfrist nur bezüglich der konkret behaupteten Mängel. (T2)
  • 5 Ob 536/89
    Entscheidungstext OGH 06.02.1990 5 Ob 536/89
    nur: Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des § 933 Abs 1 ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T3)
  • 2 Ob 597/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 2 Ob 597/89
    nur T3; Beis wie T2
    Veröff: ecolex 1990,408
  • 7 Ob 612/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 612/94
    nur: Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T4)
  • 3 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
    Auch; nur: nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann. (T5)
    Veröff: SZ 68/152
  • 7 Ob 211/97y
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 211/97y
    Vgl auch; Beisatz: Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere dann bejaht worden, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann (ecolex 1990, 346), also Inhalt und Umfang von Gewährleistungsansprüchen noch nicht geklärt sind. Sind aber Art und Umfang der Mängel bekannt und fehlen nur Angaben über die Höhe etwa von Verbesserungskosten, dann besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines konkreten Gewährleistungsanspruchs. (T6)
  • 4 Ob 332/97w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 332/97w
    Auch
  • 1 Ob 166/98p
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 166/98p
    Vgl auch; nur: Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Nur auf diese Weise lässt sich die Ansicht rechtfertigen, dass nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann. (T7)
    Beisatz: Es soll über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T8)
  • 6 Ob 288/98s
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 288/98s
    Vgl
  • 4 Ob 158/01s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 158/01s
    nur T3
  • 6 Ob 28/02i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 28/02i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hat der Gewährleistungsgläubiger das volle Entgelt bereits entrichtet, so liegt es an ihm, die Rückzahlung des Minderungsbetrages aufgrund eigener Einschätzung zu fordern. (T9)
  • 5 Ob 231/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
    Auch; nur: Es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T10)
    Beis ähnlich T6 nur: Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere dann bejaht worden, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann. (T11)
  • 3 Ob 227/05m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 227/05m
    nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluss der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist. Die Rechtsprechung lässt solche Klagen auch deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischen beziehungsweise wirtschaftlichen Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz des Mangelschadens) mittels Leistungsklage geltend zu machen. Soweit soll daher über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T12)
  • 8 Ob 66/13h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 66/13h
    Auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 47/14a
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 47/14a
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 81/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 81/15b
    Vgl auch; Beisatz: Hingegen ist es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ? wie im vorliegenden Fall ? nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich von den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T13)
  • 10 Ob 51/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 51/15w
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 153/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w
    Auch; Beis wie T11
  • 3 Ob 180/16s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 180/16s
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 3 Ob 72/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 72/20i
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Oder wenn dem Werkbesteller die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB noch offen steht, er jedoch die Entwicklung des Mangelschadens und deshalb die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten noch nicht beurteilen und deshalb künftige Mangelfolgeschäden nicht ausschließen kann. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018858

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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