RS OGH 1981/7/15 1Ob568/81

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Veröffentlicht am 15.07.1981
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Norm

ABGB §1120 D
MG §23 E

Rechtssatz

Das Untermietverhältnis bedarf keiner formellen Auflösung etwa durch Aufkündigung, wenn das Unterbestandverhältnis befristet war und der Untermieter von Anfang an die gleiche Befristung des Hauptmietverhältnisses kannte und damit von vornherein mit der Beendigung auch seines Unterbestandverhältnisses zu dem in beiden Rechtsverhältnissen vereinbarten Zeitpunkt rechnen mußte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 568/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 568/81
    Veröff: MietSlg 33424(16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021221

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00568_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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