Norm
ABGB §1120 DRechtssatz
Das Untermietverhältnis bedarf keiner formellen Auflösung etwa durch Aufkündigung, wenn das Unterbestandverhältnis befristet war und der Untermieter von Anfang an die gleiche Befristung des Hauptmietverhältnisses kannte und damit von vornherein mit der Beendigung auch seines Unterbestandverhältnisses zu dem in beiden Rechtsverhältnissen vereinbarten Zeitpunkt rechnen mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021221Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00568_8100000_001