Norm
AHG §2Rechtssatz
Ob Anträge, denen nur aus Billigkeitsgründen stattgegeben werden könnte, noch als Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, deren Unterlassung Amtshaftungsansprüche zur Gänze vernichten kann, anzusehen sind, muß sehr bezweifelt werden. Jedenfalls aber wird die Unterlassung solcher "Rechtsmittel" kaum jemals als schuldhaft angesehen werden können (hier: Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO bei Unbilligkeit der Einhebung).Ob Anträge, denen nur aus Billigkeitsgründen stattgegeben werden könnte, noch als Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, deren Unterlassung Amtshaftungsansprüche zur Gänze vernichten kann, anzusehen sind, muß sehr bezweifelt werden. Jedenfalls aber wird die Unterlassung solcher "Rechtsmittel" kaum jemals als schuldhaft angesehen werden können (hier: Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld nach Paragraph 237, BAO bei Unbilligkeit der Einhebung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050221Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00019_8100000_004