RS OGH 1981/7/15 1Ob19/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1981
beobachten
merken

Rechtssatz

Ob Anträge, denen nur aus Billigkeitsgründen stattgegeben werden könnte, noch als Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, deren Unterlassung Amtshaftungsansprüche zur Gänze vernichten kann, anzusehen sind, muß sehr bezweifelt werden. Jedenfalls aber wird die Unterlassung solcher "Rechtsmittel" kaum jemals als schuldhaft angesehen werden können (hier: Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO bei Unbilligkeit der Einhebung).Ob Anträge, denen nur aus Billigkeitsgründen stattgegeben werden könnte, noch als Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, deren Unterlassung Amtshaftungsansprüche zur Gänze vernichten kann, anzusehen sind, muß sehr bezweifelt werden. Jedenfalls aber wird die Unterlassung solcher "Rechtsmittel" kaum jemals als schuldhaft angesehen werden können (hier: Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld nach Paragraph 237, BAO bei Unbilligkeit der Einhebung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050221

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00019_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten