Norm
ABGB §869Rechtssatz
Sind gemäß einem Vertrag neben einem Geldpreis als Hauptleistung auch Arbeitsschichten als Sachleistung zu verrichten, ist mangels anderer Konkretisierung unter einer Arbeitsschicht nach der geltenden Arbeitszeitordnung eine Arbeitsleistung von acht Stunden zu verstehen und damit die Leistung hinreichend bestimmt (bestimmbar).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018207Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00630_8100000_004