RS OGH 1981/7/15 1Ob630/81

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Veröffentlicht am 15.07.1981
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Norm

ABGB §869
ABGB §914 IIIi
ABGB §1054
AZG §3 Abs1

Rechtssatz

Sind gemäß einem Vertrag neben einem Geldpreis als Hauptleistung auch Arbeitsschichten als Sachleistung zu verrichten, ist mangels anderer Konkretisierung unter einer Arbeitsschicht nach der geltenden Arbeitszeitordnung eine Arbeitsleistung von acht Stunden zu verstehen und damit die Leistung hinreichend bestimmt (bestimmbar).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018207

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00630_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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