Norm
ABGB §867Rechtssatz
Es kommt darauf an, ob die Vertretungsbefugnis des Organes durch die Satzung ( Gemeindeordnung ) mit Wirkung für Dritte beschränkt wurde oder ob nur eine grundsätzlich nicht beachtliche Differenz zwischen rechtlichem Können und rechtlichem Dürfen vorliege. Diese Frage ist dahin zu beantworten, daß im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Norm nur bestimmte Ermächtigungsrichtlinien für die Willensbildung der Verwaltung oder zugleich Regeln für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern vereinige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014731Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00625_8100000_002