Norm
ABGB §869Rechtssatz
Die Einigung über einen bestimmten Preis ist zwar vor allem ein Indiz für den Konsens der Kontrahenten; die Bestimmungen der §§ 1054 und 1056 ABGB dienen darüber hinaus aber auch der Schaffung klarer Verhältnisse; die Vertragsabwicklung soll gegen spätere Zweifel über die Höhe des Kaufschillings gesichert werden. Bei bewiesenem Konsens sind aber an die Bestimmtheitserfordernisse keine übertriebene Anforderungen zu stellen, soll nicht eine Einigung durch den, der nicht mehr zu Leistung bereit ist, unter Hinweis auf den Mangel der Preisfestsetzung ihrer Bedeutung beraubt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014723Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00630_8100000_002