RS OGH 1981/7/15 1Ob630/81, 3Ob584/82, 1Ob28/87, 5Ob282/98a, 8Ob232/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1981
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Norm

ABGB §869
ABGB §1054
ABGB §1056

Rechtssatz

Die Einigung über einen bestimmten Preis ist zwar vor allem ein Indiz für den Konsens der Kontrahenten; die Bestimmungen der §§ 1054 und 1056 ABGB dienen darüber hinaus aber auch der Schaffung klarer Verhältnisse; die Vertragsabwicklung soll gegen spätere Zweifel über die Höhe des Kaufschillings gesichert werden. Bei bewiesenem Konsens sind aber an die Bestimmtheitserfordernisse keine übertriebene Anforderungen zu stellen, soll nicht eine Einigung durch den, der nicht mehr zu Leistung bereit ist, unter Hinweis auf den Mangel der Preisfestsetzung ihrer Bedeutung beraubt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 630/81
    Veröff: SZ 54/112
  • 3 Ob 584/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 584/82
    nur: Bei bewiesenem Konsens sind aber an die Bestimmtheitserfordernisse keine übertriebene Anforderungen zu stellen. (T1)
  • 1 Ob 28/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 28/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/178
  • 5 Ob 282/98a
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 282/98a
    nur T1
  • 8 Ob 232/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 232/99x
    nur T1; Beisatz: Der Tatsache, dass Zahlungsmodalitäten nicht vereinbart wurden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014723

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00630_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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