Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Der Gewährleistungsberechtigte ist verpflichtet, an der Verbesserung durch die gewünschte Übersendung der mangelhaften Sache zum Veräußerer mitzuwirken, sonst verliert er die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018741Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00651_8100000_002