Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Ein vertragliches Zessionsverbot muß der Zessionar jedenfalls dann gegen sich gelten lassen, wenn er davon wußte und kein berechtigtes Interesse, es nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, behauptete, wogegen das Interesse des Schuldners an der Vereinbarung des Zessionsverbotes auf der Hand lag; letzteres ist bei einem Werkvertrag der Fall, bei dem die Zurückbehaltung der dem Unternehmer zustehenden Gegenleistung oft das einzige wirksame Druckmittel ist, eine umgehende Verbesserung des mangelhaften Werkes zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032530Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00619_8100000_001