Norm
StGB §269 Abs1 Fall2Rechtssatz
Behörden-Qualität ist nicht bei dem von der Drohung Betroffenen, sondern beim Bedrohten vorauszusetzen. Ein persönliches Naheverhältnis zwischen diesem und jenem ist - anders als nach dem vierten Deliktsfall - nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095818Dokumentnummer
JJR_19810721_OGH0002_0100OS00133_8000000_001