RS OGH 1983/11/10 10Os118/81, 11Os54/82, 12Os97/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1981
beobachten
merken

Norm

StGB §6 F
StGB §159
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Aus der (rückblickend betrachtet) objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg einer Geschäftsführung allein, ohne Kenntnis des Konzepts des Geschäftsführers und der Gründe für dessen Scheitern, kann die Annahme einer Fahrlässigkeit - sowohl bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 Z 1 StGB) als auch bei der Schmälerung der Gläubigerbefriedigung - nicht abgeleitet werden.Aus der (rückblickend betrachtet) objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg einer Geschäftsführung allein, ohne Kenntnis des Konzepts des Geschäftsführers und der Gründe für dessen Scheitern, kann die Annahme einer Fahrlässigkeit - sowohl bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) als auch bei der Schmälerung der Gläubigerbefriedigung - nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089387

Dokumentnummer

JJR_19810723_OGH0002_0100OS00118_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten