RS OGH 1981/8/11 9Os86/81

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Veröffentlicht am 11.08.1981
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Norm

StEG §2 Abs1 litc
StEG §6
  1. StEG Art. 11 § 2 gültig von 12.02.1993 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004
  1. StEG § 6 gültig von 01.10.1969 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Rechtssatz

Über den Anspruch des Verurteilten nach § 2 Abs 1 lit c StEG auf Ersatz (allfälliger) vermögensrechtlicher Nachteile durch die Verurteilung ist - dem Grunde nach - immer, somit auch dann Beschluß zu fassen, wenn solche Nachteile aus der Aktenlage nicht entnommen werden können, zumal erst von der Rechtskraft des Beschlusses die Verjährungsfrist nach § 5 Abs 1 StEG zu laufen beginnt.Über den Anspruch des Verurteilten nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG auf Ersatz (allfälliger) vermögensrechtlicher Nachteile durch die Verurteilung ist - dem Grunde nach - immer, somit auch dann Beschluß zu fassen, wenn solche Nachteile aus der Aktenlage nicht entnommen werden können, zumal erst von der Rechtskraft des Beschlusses die Verjährungsfrist nach Paragraph 5, Absatz eins, StEG zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 86/81
    Entscheidungstext OGH 11.08.1981 9 Os 86/81
    Veröff: EvBl 1982/15 S 23 = RZ 1982/33 S 109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087737

Dokumentnummer

JJR_19810811_OGH0002_0090OS00086_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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