Norm
StEG §2 Abs1 litcRechtssatz
Über den Anspruch des Verurteilten nach § 2 Abs 1 lit c StEG auf Ersatz (allfälliger) vermögensrechtlicher Nachteile durch die Verurteilung ist - dem Grunde nach - immer, somit auch dann Beschluß zu fassen, wenn solche Nachteile aus der Aktenlage nicht entnommen werden können, zumal erst von der Rechtskraft des Beschlusses die Verjährungsfrist nach § 5 Abs 1 StEG zu laufen beginnt.Über den Anspruch des Verurteilten nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG auf Ersatz (allfälliger) vermögensrechtlicher Nachteile durch die Verurteilung ist - dem Grunde nach - immer, somit auch dann Beschluß zu fassen, wenn solche Nachteile aus der Aktenlage nicht entnommen werden können, zumal erst von der Rechtskraft des Beschlusses die Verjährungsfrist nach Paragraph 5, Absatz eins, StEG zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087737Dokumentnummer
JJR_19810811_OGH0002_0090OS00086_8100000_003