Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Im Nichtigkeitsverfahren kann im allgemeinen nur das Gegenstand der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes sein, was in den zulässigerweise abgegebenen beziehungsweise eingebrachten Rechtsmittelerklärungen und Rechtsmittelschriften angefochten wurde. Auf andere Erklärungen und Schriftsätze (hier: auf den Inhalt einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde) ist nicht Bedacht zu nehmen, mögen sie auch während des Rechtsmittelverfahrens eingebracht worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100215Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008