RS OGH 1981/8/18 9Os121/81, 11Os48/82, 12Os105/07v, 15Os80/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1981
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Norm

StPO §285 Abs1

Rechtssatz

Im Nichtigkeitsverfahren kann im allgemeinen nur das Gegenstand der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes sein, was in den zulässigerweise abgegebenen beziehungsweise eingebrachten Rechtsmittelerklärungen und Rechtsmittelschriften angefochten wurde. Auf andere Erklärungen und Schriftsätze (hier: auf den Inhalt einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde) ist nicht Bedacht zu nehmen, mögen sie auch während des Rechtsmittelverfahrens eingebracht worden sein.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 121/81
    Entscheidungstext OGH 18.08.1981 9 Os 121/81
    Veröff: EvBl 1982/14 S 22
  • 11 Os 48/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 11 Os 48/82
    Vgl auch; Beisatz: Auch im Beschwerdeverfahren ist nur eine (einzige) Rechtsmittelausführung zulässig. (T1)
  • 12 Os 105/07v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 12 Os 105/07v
    Auch; Beisatz: Hier: Ein zur Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde nach dieser eingebrachter Schriftsatz. (T2)
  • 15 Os 80/08s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 15 Os 80/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Ausführungen des Verteidigers in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100215

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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