RS OGH 2016/4/13 9Os153/80, 11Os22/03, 13Os22/16h

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Veröffentlicht am 25.08.1981
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Rechtssatz

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die begründete Besorgnis einer Sprengmittelexplosion in einem Gebäude in der Regel bei den sich in diesem Gebäude aufhaltenden Personen einen dem Begriff "Furcht und Unruhe" entsprechenden Seelenzustand bewirken wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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