Rechtssatz
Es kann auch derjenige mit der actio negatoria belangt werden, der Vorkehrungen zur Verhinderung von Störungen zu treffen, sie aber unterlassen hat, etwa gegen das Überweiden von Vieh ( SZ 11/174; SZ 6/176 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012109Im RIS seit
26.08.1981Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025