RS OGH 2021/1/28 8Ob145/81, 8Ob244/81, 8Ob290/82, 2Ob119/83, 8Ob122/83, 8Ob52/85, 8Ob7/86, 15Os154/1

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Veröffentlicht am 03.09.1981
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Norm

StVO §14

Rechtssatz

Das der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufende Rückwärtsfahren erfordert besondere Vorsicht und Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr. Kann der Lenker seine Absicht ohne Behinderung des übrigen Verkehrs nicht verwirklichen, hat er sein Vorhaben aufzugeben bzw von vornherein davon Abstand zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073932

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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