Norm
ZPO §236 ARechtssatz
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist unzulässig, wenn er nicht auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, worunter eine bestimmte konkrete, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einem Gegenstand verstanden wird, sondern auf die Kontrolle einer generell abstrakten Norm (hier: Verfassungswidrigkeit der Kirchenbeitragsordnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024