Rechtssatz
Durch § 1372 Satz 1 ABGB soll der Gefahr begegnet werden, dass der Schuldner über den Umweg des Fruchtgenusses wucherische Zinsen zahlen muss. Der Normzweck gebietet, die Teilunwirksamkeit bloß auf die Vereinbarung des Fruchtgenusses zugunsten des Gläubigers zu beschränken und die Gültigkeit des Pfandbestellungsvertrages unberührt zu lassen.Durch Paragraph 1372, Satz 1 ABGB soll der Gefahr begegnet werden, dass der Schuldner über den Umweg des Fruchtgenusses wucherische Zinsen zahlen muss. Der Normzweck gebietet, die Teilunwirksamkeit bloß auf die Vereinbarung des Fruchtgenusses zugunsten des Gläubigers zu beschränken und die Gültigkeit des Pfandbestellungsvertrages unberührt zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032430Im RIS seit
15.09.1981Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023