RS OGH 2023/2/27 5Ob674/81; 6Ob633/85; 5Ob110/22w

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Veröffentlicht am 15.09.1981
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Rechtssatz

Durch § 1372 Satz 1 ABGB soll der Gefahr begegnet werden, dass der Schuldner über den Umweg des Fruchtgenusses wucherische Zinsen zahlen muss. Der Normzweck gebietet, die Teilunwirksamkeit bloß auf die Vereinbarung des Fruchtgenusses zugunsten des Gläubigers zu beschränken und die Gültigkeit des Pfandbestellungsvertrages unberührt zu lassen.Durch Paragraph 1372, Satz 1 ABGB soll der Gefahr begegnet werden, dass der Schuldner über den Umweg des Fruchtgenusses wucherische Zinsen zahlen muss. Der Normzweck gebietet, die Teilunwirksamkeit bloß auf die Vereinbarung des Fruchtgenusses zugunsten des Gläubigers zu beschränken und die Gültigkeit des Pfandbestellungsvertrages unberührt zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 674/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 5 Ob 674/81
  • RS0032430">6 Ob 633/85
    Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 633/85
    nur: Durch § 1372 Satz 1 ABGB soll der Gefahr begegnet werden, daß der Schuldner über den Umweg des Fruchtgenusses wucherische Zinsen zahlen muß. (T1) Veröff: SZ 58/150
  • RS0032430">5 Ob 110/22w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2023 5 Ob 110/22w
    Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032430

Im RIS seit

15.09.1981

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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