RS OGH 1981/9/15 4Ob36/81

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Veröffentlicht am 15.09.1981
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Norm

ArbVG §34

Rechtssatz

Wesentlich ist das Vorliegen eines geschlossenen Aufgabenkreises oder besonderer Erzeugungsaufgaben, die es dauernd zu erfüllen gilt. Daß bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden getrennt vom Betrieb in einer Zentrale für eine Reihe von Betrieben geführt werden, beeinträchtigt die organisatorische Einheitlichkeit noch nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 36/81
    Veröff: Arb 10016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051148

Dokumentnummer

JJR_19810915_OGH0002_0040OB00036_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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