Norm
MSchG §4 Abs2Rechtssatz
Daß eine Angabe nach § 4 Abs 1 Z 2 MSchG nicht als Unternehmenskennzeichen Verkehrsgeltung erlangt hat, kann auch daraus erschlossen werden, daß sie vom Dienstnehmer bei einer Markenmeldung im Warenverzeichnis und Dienstleistungsverzeichnis verwendet wurde ("Steirischer Landschinken").Daß eine Angabe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG nicht als Unternehmenskennzeichen Verkehrsgeltung erlangt hat, kann auch daraus erschlossen werden, daß sie vom Dienstnehmer bei einer Markenmeldung im Warenverzeichnis und Dienstleistungsverzeichnis verwendet wurde ("Steirischer Landschinken").
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitsleistungsverzeichnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067018Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0040OB00373_8100000_001