Norm
AngG §34 Abs1Rechtssatz
Auch Ersatzansprüche wegen vertragswidriger oder gesetzwidriger Kündigungen unterstehen der Fallfrist des § 34 Abs 1 AngG bzw § 37 LAG.Auch Ersatzansprüche wegen vertragswidriger oder gesetzwidriger Kündigungen unterstehen der Fallfrist des Paragraph 34, Absatz eins, AngG bzw Paragraph 37, LAG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Landarbeiter, Landarbeitsgesetz, vertragswidrig, Kündigungsentschädigung, Ersatzanspruch, Geltendmachung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Präklusion, Präklusivfrist, Verfall, Ausschlußfrist, vorzeitiger Austritt, EntlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017