Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Der Hinweis auf einer Rechnung des Gläubigers "Wegen Zession Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an B - Bank, Konto xxxx" genügt nicht als ausreichende Bekanntmachung des Fordrungsübernehmers, wenn dieser die Bank sein soll, aber nur das Konto des Gläubigers bekanntgegeben wurde. Der Schuldner kann noch mit schuldbefreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011