Norm
ABGB §1063 CRechtssatz
Wurde nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß der Schuldner an den zum Empfang geeigneten "Machthaber" im Sinne des § 1424 ABGB - unter Verständnis des Wortes "Machthaber" im weitesten Sinne als "Zahlstelle" zu leisten habe, kann aus der Erteilung eines solchen Auftrages nicht typischerweise entnommen werden, daß er Eigentümer werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020694Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00658_8100000_002