Norm
ABGB §90Rechtssatz
Die Widmung eines (Wohnungsbenützungs-) Rechtes durch einen Ehegatten für die gemeinsamen Bedürfnisse beider schafft unter ihnen in Ansehung dieses Rechtes eine rechtliche Beziehung, die, wie etwa § 97 ABGB entnommen werden kann, nicht bloß für die nacheheliche Aufteilung von Belang ist, sondern auch ein Feststellungsbegehren rechtfertigen kann.Die Widmung eines (Wohnungsbenützungs-) Rechtes durch einen Ehegatten für die gemeinsamen Bedürfnisse beider schafft unter ihnen in Ansehung dieses Rechtes eine rechtliche Beziehung, die, wie etwa Paragraph 97, ABGB entnommen werden kann, nicht bloß für die nacheheliche Aufteilung von Belang ist, sondern auch ein Feststellungsbegehren rechtfertigen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009442Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_007