Norm
ABGB §90Rechtssatz
Die Widmung eines (Wohnungsbenützungs-) Rechtes durch einen Ehegatten für die gemeinsamen Bedürfnisse beider schafft unter ihnen in Ansehung dieses Rechtes eine rechtliche Beziehung, die, wie etwa § 97 ABGB entnommen werden kann, nicht bloß für die nacheheliche Aufteilung von Belang ist, sondern auch ein Feststellungsbegehren rechtfertigen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009442Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_007