RS OGH 2025/8/7 6Ob733/81; 8Ob571/86; 1Ob604/94; 1Ob149/00v; 8ObA18/08t; 7Ob96/25f

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Veröffentlicht am 16.09.1981
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Norm

JN §104 Abs1 C
ZPO §294
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ist die vorgelegte Urkunde nach ihrer inneren und äußeren Form objektiv als Nachweis der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung anzusehen, so trifft den die Richtigkeit des Inhaltes Bestreitenden die Beweislast, daß die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung tatsächlich nicht erfolgt sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040336

Im RIS seit

16.09.1981

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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