Norm
JN §104 Abs1 CRechtssatz
Ist die vorgelegte Urkunde nach ihrer inneren und äußeren Form objektiv als Nachweis der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung anzusehen, so trifft den die Richtigkeit des Inhaltes Bestreitenden die Beweislast, daß die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung tatsächlich nicht erfolgt sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040336Im RIS seit
16.09.1981Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025