Norm
ZPO §405 ARechtssatz
Das Eingehen des Berufungsgerichtes auf einen im Berufungsverfahren entgegen § 483 Abs 3 ZPO geltend gemachten neuen Anspruch (Klagegrund) muß vom Revisionsgegner, zu dessen Lasten es sich in der Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt hatte, nicht gerügt werden; der OGH hat den neuen Anspruch (Klagegrund) nicht zu berücksichtigen (§ 405 ZPO). (ebenso gleichzeitig 1 Ob 633/81).Das Eingehen des Berufungsgerichtes auf einen im Berufungsverfahren entgegen Paragraph 483, Absatz 3, ZPO geltend gemachten neuen Anspruch (Klagegrund) muß vom Revisionsgegner, zu dessen Lasten es sich in der Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt hatte, nicht gerügt werden; der OGH hat den neuen Anspruch (Klagegrund) nicht zu berücksichtigen (Paragraph 405, ZPO). (ebenso gleichzeitig 1 Ob 633/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041065Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00036_8100000_002