RS OGH 1981/9/16 6Ob680/81, 8Ob91/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1981
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Norm

ABGB §90
ABGB §92
EheG §81
EheG §87

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über eine auf Dauer angelegte getrennte Wohnungsnahme verstieß zwar gegen die Grundsätze des § 90 ABGB; das schließt aber nicht aus, dass einer übereinstimmend nur zur Bewohnung durch einen der beiden Ehegatten bestimmten Wohnung mangels Widmung zur gemeinsamen Wohnung nicht der Charakter einer Ehewohnung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 680/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
    EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = SZ 54/126 = MietSlg 33710 (18)
  • 8 Ob 91/12h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
    Vgl auch; Beisatz: Nicht als Ehewohnung wird eine Wohnung verstanden, die einem Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Absicht von deren Wiederaufnahme zur Verfügung gestellt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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