Norm
ABGB §762Rechtssatz
Aus den Vorschriften der §§ 762 f ABGB ergibt sich, daß jemand dann pflichtteilsberechtigt ist, wenn er nur deshalb nicht auf Grund des Gesetzes Erbe wurde, weil der Erblasser testierte.Aus den Vorschriften der Paragraphen 762, f ABGB ergibt sich, daß jemand dann pflichtteilsberechtigt ist, wenn er nur deshalb nicht auf Grund des Gesetzes Erbe wurde, weil der Erblasser testierte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012846Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023