RS OGH 1981/9/16 1Ob709/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §754 Abs2
ABGB §757 Abs2
ABGB §756 Abs2
B-VG Art7 Abs1

Rechtssatz

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der verschiedenen Behandlung der Witwe eines unehelichen Kindes im Verhältnis zum Vater desselben im Vergleich zur Witwe des Vaters eines unehelichen Kindes im Verhältnis zu diesem, da es sich um die Regelung verschiedener Erbfolgeverhältnisse handelt. Nach dem österreichischen Erbrecht muß zwischen zwei Personen ein "gegenseitiges" gesetzliches Erbrecht nicht bestehen; Verwandte in absteigender Linie sind gegenüber Vorfahren und Seitenverwandten auch sonst manchmal begünstigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012823

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0010OB00709_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten