Norm
ABGB §754 Abs2Rechtssatz
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der verschiedenen Behandlung der Witwe eines unehelichen Kindes im Verhältnis zum Vater desselben im Vergleich zur Witwe des Vaters eines unehelichen Kindes im Verhältnis zu diesem, da es sich um die Regelung verschiedener Erbfolgeverhältnisse handelt. Nach dem österreichischen Erbrecht muß zwischen zwei Personen ein "gegenseitiges" gesetzliches Erbrecht nicht bestehen; Verwandte in absteigender Linie sind gegenüber Vorfahren und Seitenverwandten auch sonst manchmal begünstigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012823Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00709_8100000_002