Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach Paragraph 1168, a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
2)Ziffer 2
Der Unternehmer haftet insbesondere dann nicht für Mängel des Werkes, wenn der vom Besteller beigestellte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, ohne daß der Unternehmer, der diese Methode gewählt hat, dies selbst beim Fachwissen eines Sachverständigen (§ 1299 ABGB) erkennen konnte.Der Unternehmer haftet insbesondere dann nicht für Mängel des Werkes, wenn der vom Besteller beigestellte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, ohne daß der Unternehmer, der diese Methode gewählt hat, dies selbst beim Fachwissen eines Sachverständigen (Paragraph 1299, ABGB) erkennen konnte.
nur: Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1985,622 = SZ 58/7
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T2)