RS OGH 2024/5/23 5Ob638/81; 6Ob707/84; 6Ob584/89; 4OB59/24s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1981
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Norm

Geo §114 Abs2
JN §42 Abs3
ZPO §261 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z6 C
ZPO §503 Z1 B1
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß § 42 Abs 3 JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des § 114 Abs 2 Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß § 261 Abs 3 ZPO ein Rechtsmittel erheben können).Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 2, Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ZPO ein Rechtsmittel erheben können).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040292

Im RIS seit

22.09.1981

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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