RS OGH 1981/9/23 11Os143/81, 11Os170/87, 11Os102/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1981
beobachten
merken

Norm

StPO §317 Abs3

Rechtssatz

Eventualfragen können auch für den Fall der Bejahung anderer (Zusatzfragen) Fragen gestellt werden (hier Eventualfrage nach § 287 StGB im sogenannten Dreifragenschema).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 143/81
    Entscheidungstext OGH 23.09.1981 11 Os 143/81
  • 11 Os 170/87
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 11 Os 170/87
    Beisatz: Kommt doch die Bejahung der Hauptfrage in Verbindung mit der Bejahung der Zusatzfrage nach Zurechnungsfähigkeit im Ergebnis einer Verneinung der entsprechenden Schuldfragen gleich. (T1)
  • 11 Os 102/20i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 11 Os 102/20i
    Vgl; Beisatz: Eine Frage nach einer alternativen Vorsatzform in Form einer Eventualfrage ist möglich. (T2)
    Beisatz: Hier: Vorsatz in verschieden intensiver Ausprägung und bezogen auf unterschiedlichen Taterfolg (Eventualvorsatz auf Mord und Absicht auf schwere Körperverletzung). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten