RS OGH 1981/9/24 12Os131/81, 9Os155/82, 10Os26/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1981
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Norm

StGB §21

Rechtssatz

Personenkraftwagen-Diebstähle durch Einbruch: strafbare Handlungen mit schweren Folgen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 131/81
    Entscheidungstext OGH 24.09.1981 12 Os 131/81
  • 9 Os 155/82
    Entscheidungstext OGH 16.11.1982 9 Os 155/82
    Beisatz: Einbruchsdiebstähle und Personenkraftwagen-Diebstähle sind Straftaten mit schweren Folgen (hier im Sinn des § 23 Abs 1 Z 3 StGB). (T1)
  • 10 Os 26/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 10 Os 26/87
    Vgl; Beisatz: Gewiß vermag die Begehung von Einbruchsdiebstählen einen Indikator dafür abzugeben, daß weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen begangen werden; im Lichte der Beurteilung des Gesamtgewichtes der Auswirkungen der Taten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ist aber auch hier zu differenzieren, ob es sich etwa um Wohnungseinbrüche oder Geschäftseinbrüche handelt, die in der Regel erhebliche Beute erwarten lassen, oder - wie hier - um Einbrüche in Kioske, Fischerhütten und abgestellte Personenkraftwagens sowie um das Aufbrechen von Tankverschlüssen, somit Taten, die von vornherein keine Beute in hohem Wert erwarten ließen und im wesentlichen nur zur Befriedigung der täglichen Bedürfnisse des Angeklagten dienten.

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090110

Dokumentnummer

JJR_19810924_OGH0002_0120OS00131_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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